Share Deal & Asset Deal – Unterschiedliche Wege zum Verkauf
Beim Unternehmensverkauf stellt sich regelmäßig die Frage: Share Deal oder Asset Deal? Beide Modelle unterscheiden sich erheblich – rechtlich wie praktisch.
Beim Share Deal wechseln nur die Gesellschaftsanteile den Eigentümer. Die Gesellschaft selbst bleibt unverändert bestehen. Das bedeutet: Verträge, Kundenbeziehungen, Vermögenswerte und auch Verpflichtungen verbleiben bei der Gesellschaft. Für Käufer und Verkäufer ist dies in der Regel der einfachere Weg – es wird „nur“ der Eigentümer der Anteile ausgetauscht. Wie komplex und umfangreich der Anteilskaufvertrag ausfällt, hängt stark vom Kontext des Deals ab: Geht es um einen schnellen Verkauf der Anteile zum Nominalwert, reichen oft kurze Verträge mit einfachen Title Guarantees. Soll dagegen ein höherer Kaufpreis erzielt werden, werden Käufer umfangreichere Business Guarantees verlangen – mit entsprechender Detailtiefe und Vertragslänge.
Der Asset Deal funktioniert anders: Hier werden einzelne Vermögensgegenstände, z.B. Maschinen, Immobilien, IP-Rechte, Kunden- und Lieferantenverträge, auf den Käufer übertragen. Wichtig zu beachten: Jeder Vertrag muss einzeln mit Zustimmung des Vertragspartners übergehen, was schnell zu erheblichem praktischem Aufwand und rechtlicher Komplexität führt. Besonders wichtig sind bei einem Asset Deal die arbeitsrechtlichen Folgen: Bei einem sog. Betriebsübergang gehen die Arbeitsverhältnisse der betroffenen Mitarbeiter automatisch auf den Käufer über – auch dann, wenn dieser das gar nicht beabsichtigt. Daraus ergeben sich weitreichende Pflichten, etwa zur umfassenden Information der Arbeitnehmer, sowie das Risiko, dass Mitarbeiter von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen. Hinzu kommen datenschutzrechtliche Hürden: Kundendaten dürfen nicht ohne Weiteres übertragen werden, da mit dem Asset Deal ein neuer Verantwortlicher die personenbezogenen Daten übernimmt.
Wir helfen Euch zu verstehen, welcher Weg für Eure Situation der richtige ist, und gestalten die notwendigen Verträge so, dass Ihr auf der sicheren Seite seid.
Share Deal vs. Asset Deal – Unterschiede bei Unternehmensübernahmen
Stehst Du vor dem Verkauf Deines Start-ups oder planst Du, ein Unternehmen zu übernehmen? Dann wirst Du unweigerlich mit den Begriffen Share Deal und Asset Deal konfrontiert. Diese bezeichnen zwei unterschiedliche Wege, wie ein Unternehmensverkauf strukturiert werden kann. Doch welcher Ansatz ist der richtige für Dich und Dein Unternehmen? In diesem Beitrag erfährst Du alles Wichtige über Asset Deal vs. Share Deal, die jeweiligen Vor- und Nachteile sowie die rechtlichen und steuerlichen Fallstricke, auf die Du achten solltest. Mit der richtigen Vorbereitung und Beratung lassen sich viele Probleme und Risiken von vornherein vermeiden.
Inhaltsverzeichnis
- Was ist ein Share Deal und was ist ein Asset Deal?
- Wichtige Unterschiede zwischen Share Deal und Asset Deal
- Vor- und Nachteile im Überblick
- Asset Deal oder Share Deal – wie triffst Du die richtige Entscheidung?
- Fazit – rechtliche Beratung nutzen
Was ist ein Share Deal und was ist ein Asset Deal?
Bei einem Share Deal verkauft der/die Gesellschafter:in die Gesellschaftsanteile (z.B. die GmbH-Anteile) des Unternehmens an den Käufer. Der neue Eigentümer übernimmt damit die Gesellschaft im Ganzen – mit allen Verträgen, Rechten und Pflichten, die diese Gesellschaft hat. Für das operative Geschäft ändert sich äußerlich zunächst nichts: Die Firma bleibt als Rechtsträgerin bestehen, lediglich die Gesellschafterstruktur (Eigentümer) im Hintergrund wechselt.
Demgegenüber werden bei einem Asset Deal nicht die Anteile verkauft, sondern einzelne Vermögenswerte (Assets) der Gesellschaft an den Käufer übertragen. Verkäufer ist in diesem Fall in der Regel das Unternehmen selbst, das bestimmte Güter an den Erwerber verkauft. Typische Assets können z.B. materielle Wirtschaftsgüter wie Maschinen, Fahrzeuge oder Immobilien sein, aber auch immaterielle Werte wie Kundenstämme, Software, Patente oder Markenrechte. Der Käufer erwirbt also ausgewählte Teile des Unternehmens. Er kann damit z.B. einen bestimmten Geschäftsbereich oder das gesamte Betriebsvermögen übernehmen, während die verkaufende Gesellschaft als juristische Person zunächst bestehen bleibt (ggf. als „leere Hülle“ ohne diese Assets).
Sowohl der Share Deal als auch der Asset Deal können dazu dienen, ein Unternehmen ganz oder teilweise zu übernehmen. Doch die Unterschiede in der Umsetzung sind erheblich – rechtlich, steuerlich und organisatorisch. Im Folgenden beleuchten wir die wichtigsten Unterschiede und worauf Du als Gründer:in oder Gesellschafter:in achten musst.
Wichtige Unterschiede zwischen Share Deal und Asset Deal
Haftung und Altlasten
Einer der zentralen Unterschiede ist die Haftungsverteilung für bestehende Verbindlichkeiten und Risiken des Unternehmens. Bei einem Share Deal übernimmt der Käufer sämtliche „Altlasten“ des Unternehmens, da er die Gesellschaft als Ganzes erwirbt. Alle bestehenden Verpflichtungen, Schulden und potenziellen Haftungsrisiken des Unternehmens bleiben der Gesellschaft erhalten – dieses Risiko trägt damit mittelbar der neue Eigentümer. Das bedeutet: Wenn das Unternehmen früher Pflichten verletzt hat (z.B. unbezahlte Steuern, ausstehende Sozialversicherungsbeiträge oder Verstöße gegen Gesetze), haftet nach dem Anteilskauf künftig die Gesellschaft weiter dafür. Deshalb ist bei Share Deals eine besonders sorgfältige Due Diligence wichtig – der Käufer prüft im Vorfeld genau die Bücher, Verträge und Risiken der Firma, um keine bösen Überraschungen zu erleben. Risiken können im Kaufvertrag über Garantien und Freistellungen adressiert werden, doch letztlich trägt der Käufer bei einem Share Deal stets ein gewisses Restrisiko für die Vergangenheit des Unternehmens. Die Vorbereitung einer due diligence durch den Verkäufer ist dabe nicht zu unterschätzen, weil hier Schadensersatzansprüche drohen, wenn nicht alles wahrheitsgemäß und vollständig offengelegt wird.
Beim Asset Deal kann der Käufer die Haftung in gewissem Umfang steuern, indem er nur bestimmte Vermögenswerte übernimmt und problematische Posten ausschließt. Verbindlichkeiten des Unternehmens werden grundsätzlich nicht automatisch vom Käufer übernommen, es sei denn, man vereinbart dies explizit. Der Grundsatz lautet: „Kauf von einzelnen Assets = keine Gesamthaftung für Altverbindlichkeiten“. Allerdings gibt es wichtige Ausnahmen: Kauft der Erwerber den ganzen Betrieb oder einen Betriebsteil, greift unter Umständen § 25 HGB (Firmenfortführung) – dieser kann den Käufer in bestimmte bestehende Verträge und Verbindlichkeiten eintreten lassen, sofern nichts anderes vereinbart und bekannt gemacht wurde. Zudem können einzelne Haftungsrisiken faktisch doch mitübergehen, z.B. Umwelthaftung, produktspezifische Haftung oder steuerliche Betriebsprüfungen, wenn sie an die übernommenen Assets gekoppelt sind. Insgesamt bietet der Asset Deal dem Käufer aber mehr Schutz vor unbekannten Altlasten, da er die Übernahme von Schulden und Pflichten weitgehend ausschließen kann. Für den Verkäufer bedeutet ein Asset Deal umgekehrt, dass er eventuell für verbleibende Verbindlichkeiten (wie Darlehen oder Verträge, die nicht übertragen wurden) weiter verantwortlich bleibt.
Tipp: Egal für welche Variante Du Dich entscheidest – eine frühzeitige Bereinigung potenzieller Problemfelder ist hier i wahrsten Sinne des Wortes Gold wert. Jedes Risiko führt zu einem Abschlag vom Kaufpreis. Achte darauf, dass Deine Bücher und Verträge in Ordnung sind und alle rechtlichen Aspekte Deines Geschäftsmodells geprüft sind. Was in frühen Phasen auf die lange Bank geschoben wurde (z.B. fehlende Verträge oder AGB, ungeklärte Urheberrechte bei Software, unsaubere oder fehlende Gesellschafterbeschlüsse), kann beim Verkauf zum Dealbreaker werden oder zu erheblichen Preisabschlägen führen. Hier hilft eine Vendor Due Diligence, also eine freiwillige Vorab-Prüfung durch Dich und Deine Berater, um etwaige Risiken zu entdecken und zu beheben, bevor der Käufer sie findet.
Steuerliche Aspekte (Grunderwerbsteuer, Umsatzsteuer)
Die Wahl zwischen Share Deal und Asset Deal hat erhebliche steuerliche Auswirkungen, sowohl auf Seiten des Verkäufers als auch des Käufers. Ein wichtiges Schlagwort dabei ist die Grunderwerbsteuer. Bei einem Asset Deal löst die Übertragung von Immobilien oder Grundstücken unmittelbar Grunderwerbsteuer aus – der Käufer zahlt also die übliche Steuer auf den Grundstückswert, als würde er das Grundstück direkt kaufen. Beim Share Deal hingegen wird keine Grunderwerbsteuer fällig, solange der Erwerber nicht eine zu große Beteiligung an einer grundbesitzenden Gesellschaft erwirbt. In Deutschland galt lange Zeit: Erst wenn 95% oder mehr der Anteile an einer Gesellschaft mit Immobilien auf einen neuen Eigentümer übergehen, fällt Grunderwerbsteuer an. Viele Investoren nutzten Share Deals bei Immobilien, um die Steuer zu umgehen (z.B. indem sie nur 94,9% der Anteile kauften und den Rest ein anderer hielt). Achtung: Die Regeln wurden verschärft – seit 2021 liegt die Schwelle bereits bei 90% und es gilt ein Beobachtungszeitraum von 10 Jahren. Das bedeutet, dass wenn innerhalb von 10 Jahren mehr als 90% der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen, Grunderwerbsteuer anfällt. Klassische „Share Deal“-Modelle in der Immobilienbranche wurden dadurch deutlich erschwert. Für Dich als Gründer bedeutet das: Ein Share Deal kann bei Immobilien zwar immer noch Steuervorteile bringen, aber die Spielräume sind kleiner geworden und Beratung durch einen Steuerexperten ist hier ratsam (Share Deal Immobilien und Grunderwerbsteuer sind komplexe Themen!).
Auch die Umsatzsteuer (MwSt) spielt eine Rolle. Grundsätzlich ist der Verkauf einzelner Wirtschaftsgüter beim Asset Deal umsatzsteuerpflichtig – man verkauft beispielsweise Maschinen oder Waren mit 19% MwSt. Allerdings gibt es bei Übertragung eines ganzen Geschäfts oder Betriebsteils häufig eine Ausnahme: die sogenannte Geschäftsveräußerung im Ganzen (§ 1 Abs. 1a UStG). Wenn praktisch ein gesamtes Unternehmen oder ein in sich geschlossener Betrieb übertragen wird, behandelt das Gesetz dies nicht als umsatzsteuerbaren Vorgang. Mit anderen Worten: Verkauft Deine GmbH im Asset Deal ihr gesamtes Geschäft an den Käufer und dieser führt es nahtlos weiter, fällt in der Regel keine Umsatzsteuer an (die Übertragung ist dann „nicht steuerbar“). Wichtig ist, dass wirklich ein ganzes Unternehmen oder zumindest eine organisatorisch selbstständige Einheit übertragen wird – verkauft man nur einzelne Assets heraus, ohne dass der Käufer den Betrieb fortführt, könnte Umsatzsteuer anfallen. Ein Share Deal hingegen wird umsatzsteuerlich als Anteilskauf gesehen und ist von der Umsatzsteuer befreit (Finanzgeschäft). Für den Käufer besteht beim Share Deal also nicht die Gefahr einer plötzlichen 19%-Mehrbelastung auf den Kaufpreis.
Neben diesen Transaktionssteuern gibt es weitere steuerliche Unterschiede: Ertragsteuern und Abschreibungen. Aus Verkäufersicht ist ein Share Deal oft vorteilhafter, wenn die Anteile aus dem Betriebsvermögen verkauft werden. Beispielsweise sind bei einer Kapitalgesellschaft als Verkäufer 95% des Gewinns aus dem Anteilverkauf steuerfrei (sog. Schachtelprivileg), während beim Verkauf von Einzelassets der gesamte Gewinn regulär versteuert werden muss. Auch für Privatpersonen kann der Anteilverkauf begünstigt sein (Teileinkünfteverfahren, Nutzung von Freibeträgen bei vollständiger Geschäftsveräußerung usw.). Käufer hingegen bevorzugen häufig den Asset Deal, weil sie die gekauften Güter und vor allem einen entstandenen Geschäftswert (Goodwill) abschreiben können. Kauft ein Erwerber z.B. im Asset Deal die Assets, dürfen die Buchwerte auf den Kaufpreis aufgestockt werden – künftig gibt es höhere Abschreibungen und damit steuerliche Vorteile. Beim Share Deal kauft der Investor „nur“ die Anteile: Die Bilanz der gekauften Gesellschaft bleibt unverändert, es gibt keinen neuen Abschreibungsansatz auf Unternehmenswerte, und eventuelle steuerliche Verlustvorträge der Zielgesellschaft können durch den Gesellschafterwechsel ganz oder teilweise verloren gehen (Stichwort § 8c KStG).
Du merkst schon: Die steuerliche Seite von Asset Deal vs. Share Deal ist komplex und hängt stark von Eurem konkreten Fall ab. In der Praxis wird oft ein höherer Kaufpreis beim Asset Deal verlangt, um die Mehrbelastung des Verkäufers auszugleichen, oder es werden steueroptimale Strukturen (z.B. Holding-Gestaltungen) gewählt. Hier sollten unbedingt Steuerberater und Rechtsanwälte Hand in Hand arbeiten, um die für alle Seiten beste Lösung zu finden.
Mitarbeiter und Betriebsübergang
Für Deine Mitarbeiter:innen kann es einen großen Unterschied machen, ob der Firmenverkauf als Share Deal oder Asset Deal abläuft. Im Falle eines Share Deals bleibt der Arbeitgeber derselbe – die Gesellschaft, in der die Angestellten beschäftigt sind, wird ja nur von neuen Eigentümern übernommen. Für die Belegschaft ändert sich formal nichts: Arbeitsverträge, Betriebszugehörigkeit und Bedingungen laufen unverändert weiter. Es besteht keine Pflicht, die Mitarbeiter über den Anteilsverkauf zu informieren, da ihr Arbeitsverhältnis ununterbrochen bei derselben juristischen Person bleibt. Natürlich wird man intern oft dennoch kommunizieren, dass es einen Eigentümerwechsel gab, aber arbeitsrechtlich ist beim Share Deal kein besonderer Akt erforderlich. Dennoch sollte ein Käufer auch hier im Rahmen der Due Diligence die Arbeitsverhältnisse genau prüfen – z.B. ob alle Arbeitsverträge schriftlich vorliegen, ob es offene Urlaubsansprüche, variable Vergütungen, Versprechen an Mitarbeiter oder gar Verstöße (etwa beim Arbeitsschutz, Mindestlohn etc.) gibt. Denn wie oben erwähnt, gehen alle diese Pflichten und Risiken auf den neuen Anteilseigner über. Gute Vorbereitung und eventuell Vertragsklauseln (Haftungsfreistellungen für Altverstöße) können dieses Risiko managen.
Beim Asset Deal hingegen kommt das Schlagwort Betriebsübergang ins Spiel. Ein Betriebsübergang nach § 613a BGB liegt immer dann vor, wenn ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen neuen Inhaber übergeht. Vereinfacht gesagt: Werden im Asset Deal die wesentlichen Betriebsmittel und Geschäftsabläufe auf den Käufer übertragen und führt dieser den Betrieb fort, wechseln die Mitarbeiter automatisch mit. Alle Arbeitsverhältnisse, die zu diesem Betrieb gehören, gehen kraft Gesetzes auf den neuen Betreiber über – mit allen Rechten und Pflichten. Wichtig: Die Mitarbeiter können dieser Übertragung widersprechen. Der/die Arbeitgeber:in (alter und neuer) müssen die Belegschaft vorab in Textform umfassend über den bevorstehenden Betriebsübergang informieren. Nach der Unterrichtung haben die Mitarbeiter einen Monat Zeit zu widersprechen. Tun sie das, bleiben sie beim alten Arbeitgeber (der verkaufenden Gesellschaft) – was in der Praxis kompliziert sein kann, wenn dort kein Arbeitsplatz mehr vorhanden ist, weil der Betrieb ja verkauft wurde. Kündigungen allein wegen des Betriebsübergangs sind unwirksam. Für Dich als Verkäufer bedeutet das: Du kannst Dir Deine Belegschaft nicht einfach „aussuchen“ – bei einem Asset Deal mit Betriebsübergang wandern automatisch alle betroffenen Mitarbeiter zum Käufer, es sei denn, jemand nutzt sein Widerspruchsrecht.
Die Vorschriften zum Betriebsübergang beim Asset Deal sind komplex und vielfach gefürchtet. Insbesondere die korrekte Information der Mitarbeitenden (das berüchtigte „613a-Schreiben“) ist eine Herausforderung: Es muss den Zeitpunkt, Grund und alle rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer lückenlos darstellen, ebenso die möglichen Änderungen in betrieblichen Vereinbarungen oder Tarifverträgen. Fehler haben fatale Folgen – ein unvollständiges oder fehlerhaftes Informationsschreiben setzt die Widerspruchsfrist nicht in Lauf. Theoretisch könnten Mitarbeiter dann noch Monate später dem Übergang widersprechen, was für den Käufer extrem ungünstig wäre (er könnte plötzlich wichtige Mitarbeiter verlieren). Entsprechend ist größte Sorgfalt geboten. Unsere Empfehlung: Lass Dich unbedingt anwaltlich begleiten, wenn ein Asset Deal mit Mitarbeiterübergang ansteht. Wir kennen die Stolperfallen und helfen Dir, ein korrektes Informationsschreiben aufzusetzen und den Prozess rechtssicher zu gestalten. So verhinderst Du, dass der Betriebsübergang zum Problem wird. Weitere arbeitsrechtliche Fragen rund um den Personalübergang beantworten wir Dir gerne – von neuen Arbeitsverträgen bis zu eventuellen Anpassungen von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen (ESOP/VSOP) beim neuen Eigentümer.
Verträge und Genehmigungen
Neben Steuern, Haftung und Mitarbeitern gibt es einen weiteren kritischen Unterschied: der Umgang mit bestehenden Verträgen, Lizenzen und Genehmigungen des Unternehmens. Hier gilt:
- Share Deal: Da die juristische Person (das Unternehmen) unverändert bestehen bleibt, bleiben grundsätzlich auch alle Verträge mit Kunden, Lieferanten, Vermietern etc. bestehen. Die Vertragsparteien ändern sich nicht – es ist immer noch dieselbe Gesellschaft, nur die Gesellschafter haben gewechselt. Daher müssen Verträge und behördliche Genehmigungen bei einem Share Deal nicht neu übertragen werden. Achtung: Manche Verträge enthalten sog. Change-of-Control-Klauseln, die bei einem Wechsel der Mehrheitsverhältnisse in der Gesellschaft dem Vertragspartner ein Sonderkündigungsrecht oder ein Zustimmungsrecht geben. Beispielsweise können wichtige Großkunden, Lizenzgeber oder Vermieter vereinbart haben, dass sie informiert werden müssen oder den Vertrag kündigen dürfen, wenn das Unternehmen verkauft wird. Solche Klauseln sollte man vorab prüfen und das Risiko managen (ggf. bereits im Vorfeld die Zustimmung einholen). Im Normalfall aber ist der Share Deal administrativ einfacher, da keine Vielzahl einzelner Vertragsübernahmen nötig ist.
- Asset Deal: Hier kauft der Käufer einzelne Vermögensgegenstände – und existierende Verträge gehören rechtlich nicht automatisch dazu. Jede vertragliche Beziehung muss einzeln auf den Käufer übertragen werden. Praktisch bedeutet das: Kunden- und Lieferantenverträge, Leasingverträge, Mietverträge, Dienstleisterverträge usw. müssen mit Zustimmung des Vertragspartners auf den Käufer übertragen werden. Ohne Zustimmung geht es nicht, da das Gesetz einen Wechsel des Schuldners ohne Zustimmung des Gläubigers ausschließt.. Das bringt Aufwand und auch Unsicherheit mit sich: Was, wenn ein wichtiger Kunde nicht mit dem Vertragsübergang einverstanden ist? Oder ein Lieferant die Gelegenheit nutzt, die Bedingungen neu zu verhandeln? In der Vorbereitung eines Asset Deals sollte man daher alle wesentlichen Verträge durchgehen und frühzeitig mit den Vertragspartnern sprechen, um deren Einverständnis zum Übergang zu bekommen. Ähnlich verhält es sich mit behördlichen Erlaubnissen und Lizenzen: Während bei einem Share Deal z.B. eine Gewerbeerlaubnis oder eine medizinische Zulassung bei der Firma bleibt, muss der Käufer bei einem Asset Deal oft eine neue Genehmigung beantragen oder die bestehende umschreiben lassen, wenn das rechtlich möglich ist.
Ein Asset Deal erfordert also eine minutiöse Inventarliste aller relevanten Positionen, die übertragen werden sollen – von materiellen Gütern über Verträge bis hin zu immateriellen Rechten. Typischerweise wird im Kaufvertrag genau aufgeführt, welche Assets „übergehen“ und was beim Verkäufer verbleibt. Das macht Asset Deals komplexer und fehleranfälliger. Dafür bieten sie Flexibilität: Unliebsame Verträge oder nicht benötigte Bereiche können einfach ausgenommen werden. Der Share Deal wiederum ist „alles oder nichts“ – der Käufer erwirbt die ganze Firma mit sämtlichen Vertragsbeziehungen. Welche Variante besser passt, hängt von Eurem individuellen Fall ab.
Datenschutz und IT: In unserer digitalen Zeit sind Daten oft ein wertvoller Bestandteil des Geschäfts. Wird ein Kundenstamm oder eine Nutzerdatenbank im Rahmen eines Asset Deals übertragen, muss dies DSGVO-konform erfolgen. Persönliche Daten dürfen nicht einfach wie Sachen verkauft werden – man benötigt eine Rechtsgrundlage (z.B. überwiegendes berechtigtes Interesse, das beim Unternehmensverkauf als Rechtsgrundlage herangezogen wird) und muss die Betroffenen informieren. Zudem sollte die Datenschutzerklärung des Unternehmens (etwa auf der Website) den Fall eines Unternehmensverkaufs abdecken. Ein Käufer wird im Zuge der Legal Due Diligence genau hinsehen, ob Dein Startup in puncto Datenschutz sauber aufgestellt ist. Ähnliches gilt für den Online-Auftritt (Impressum, Cookies, AGB) und die Einhaltung des Wettbewerbsrechts. Mängel in diesen Bereichen können im Verkaufsprozess zu Forderungen nach Garantien oder zur Wertminderungen führen. Auch hier zahlt es sich also aus, frühzeitig für Compliance zu sorgen – sei es durch einen Website-Check oder eine Überarbeitung der Verträge.
Vor- und Nachteile im Überblick
Zum Abschluss der Unterschiede hier noch einmal eine zusammenfassende Gegenüberstellung der größten Vor- und Nachteile beider Modelle:
Vorteile eines Share Deals:
- Das gesamte Unternehmen wird mit einem Schlag übertragen – wenig administrativer Aufwand bei der Übertragung einzelner Assets oder Verträge.
- Bestehende Verträge, Kundenbeziehungen und Genehmigungen laufen unverändert weiter (keine Neuerteilung oder Zustimmung nötig, außer bei speziellen Change-of-Control-Klauseln).
- Für Mitarbeiter ändert sich formal nichts, kein aufwendiges Verfahren nach § 613a BGB erforderlich.
- Meist steuerlich vorteilhaft für den Verkäufer (z.B. Schachtelprivileg für Kapitalgesellschaften, Teileinkünfteverfahren oder Freibeträge für natürliche Personen).
Nachteile eines Share Deals:
- Käufer haftet für alle bestehenden Verpflichtungen und Altlasten des Unternehmens (höheres Risiko, intensive Due Diligence nötig).
- Keine „frische Bilanz“: der Käufer kann Vermögenswerte nicht neu bewerten und hat geringere Abschreibungspotentiale (steuerlich nachteilig für den Käufer).
- Die Transaktion erfordert unter Umständen Zustimmung aller Gesellschafter. Wenn mehrere Anteilseigner vorhanden sind, müssen alle zum Verkauf ihrer Anteile bereit sein (oder es müssen Mechanismen wie Drag-Along vereinbart sein). Uneinigkeit im Gesellschafterkreis kann den Verkauf blockieren – hier können Gesellschafterstreitigkeiten entstehen.
- Bei GmbH-Anteilen in Deutschland: Beurkundung durch Notar erforderlich (zusätzliche Formalität und Kosten).
Vorteile eines Asset Deals:
- Der Käufer kann auswählen, welche Teile des Unternehmens er übernehmen möchte. Unprofitable Sparten, Risikoverträge oder Schulden können ausgeschlossen werden.
- Geringeres Haftungsrisiko für vergangenheitsbezogene Verbindlichkeiten des Unternehmens (keine automatische Haftung für nicht übernommene Altverbindlichkeiten).
- Steuerliche Vorteile für den Käufer: Übernommene Vermögenswerte können mit dem Kaufpreis in der Bilanz angesetzt und zukünftig abgeschrieben werden (inkl. Abschreibung eines ggf. entstandenen Geschäftswerts über 15 Jahre). Das kann die effektive Steuerlast des Käufers nach der Übernahme senken.
- Flexibilität bei der Transaktionsstruktur: Auch ein teilweiser Unternehmenskauf ist möglich (Asset Deal eignet sich, wenn z.B. nur ein bestimmter Geschäftsbereich oder einzelne Assets verkauft werden sollen, ohne die ganze Firma zu übertragen).
Nachteile eines Asset Deals:
- Deutlich höherer operativer Aufwand: Jeder Vertrag und jedes Recht muss einzeln übertragen oder neu abgeschlossen werden. Es besteht das Risiko, dass Dritte (Kunden, Lieferanten, Vermieter) nicht zustimmen oder die Gelegenheit für Neuverhandlungen nutzen.
- Beim Verkauf von Immobilien oder bestimmten Assets fallen sofortige Transaktionssteuern an (Grunderwerbsteuer bei Grundstücken, eventuell Umsatzsteuer, falls keine Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegt).
- Für die Mitarbeiter findet ein Betriebsübergang nach § 613a BGB statt mit Pflicht zur Mitarbeiterinformation und Widerspruchsrecht – erhöhter Aufwand und potenzielle Unsicherheit, ob alle Mitarbeiter mitgehen.
- Aus Verkäufersicht oft steuerlich nachteiliger: Der Gewinn aus dem Verkauf der Assets wird voll besteuert. Bei Kapitalgesellschaften kann zudem eine Doppelbesteuerung drohen (Körperschaftsteuer/Gewerbesteuer auf Ebene der Gesellschaft und dann ggf. Abgeltungsteuer auf Ausschüttung an die Gesellschafter). Die Netto-Erlöse für den Verkäufer können also geringer ausfallen als bei einem Share Deal.
- Nach dem Asset Deal bleibt die alte Gesellschaft (Verkäuferin) bestehen – mit allen nicht übertragenen Resten. Gegebenenfalls muss man sie liquidieren, was zusätzlichen Aufwand bedeutet. Etwaige im Unternehmen verbliebene Verlustvorträge können nicht vom Käufer genutzt werden.
Asset Deal oder Share Deal – wie triffst Du die richtige Entscheidung?
Die passende Transaktionsstruktur zu finden, ist eine strategische Entscheidung, die von vielen Faktoren abhängt. Pauschal lässt sich nicht sagen, dass der eine Weg immer besser ist als der andere – vielmehr kommt es auf die individuellen Umstände an:
- Beschaffenheit des Unternehmens: Hat Dein Startup eine „saubere Weste“ (keine juristischen Altlasten, klare Vertragslagen, geprüfte Finanzen), wird ein Käufer eher bereit sein, einen Share Deal zu machen. Sind dagegen potenzielle Risiken vorhanden oder soll nur ein Teil des Geschäfts übernommen werden, tendiert man zu Asset Deals.
- Steuerliche Prioritäten: Wenn Du als Verkäufer eine möglichst steuerfreie bzw. -begünstigte Veräußerung anstrebst (z.B. als GmbH-Verkäufer mit Schachtelprivileg oder als Gründer mit langer Haltedauer der Anteile), wirst Du einen Share Deal bevorzugen. Der Käufer wird das akzeptieren, wenn er dafür einen Preisnachlass oder andere Garantien erhält. Ist wiederum dem Käufer die sofortige Abschreibungs-Möglichkeit sehr wichtig oder will er keine latenten Steuerrisiken übernehmen, spricht das für einen Asset Deal. Häufig wird in Verhandlungen ein Ausgleich gesucht – etwa durch den Preis oder die Gestaltung (z.B. Einbringen bestimmter Assets in eine neue Gesellschaft vor dem Verkauf, um einen hybriden Ansatz zu fahren).
- Stakeholder und Zustimmungen: Prüfe, welche internen und externen Zustimmungen nötig wären. Bei vielen kleinen Anteilseignern (vielleicht Mitarbeiterbeteiligungen, Business Angels etc.) kann ein einstimmiger Share Deal schwierig sein – es sei denn, es existieren vertragliche Regelungen wie Drag-Along. In solchen Fällen könnte man erwägen, lieber Asset Deals auf Ebene der Gesellschaft zu machen, gesteuert durch die Mehrheitsgesellschafter. Andererseits: Wenn wichtige Vertragspartner einem Asset-Transfer nicht zustimmen würden, bleibt oft nur der Share Deal als gangbarer Weg, um die Verträge zu erhalten. Man muss also das Netz aus Gesellschaftsvertrag, Investor-Vereinbarungen und Drittverträgen genau analysieren.
- Timing und Aufwand: Ein Share Deal kann meist schneller über die Bühne gehen, da weniger Einzelakte nötig sind. Bei großem Zeitdruck (z.B. der Käufer möchte den Deal bis Jahresende abschließen) kann das ein Argument sein. Ein Asset Deal erfordert oft mehr Vorarbeit und Koordination. Wenn aber ohnehin ein umfassender Übergang geplant ist und man Zeit hat, kann man den Asset-Deal-Aufwand schultern. Denke auch an die Außendarstellung: Bei einem Share Deal merken Kunden/Lieferanten idealerweise kaum etwas vom Übergang. Bei einem Asset Deal müssen viele informiert oder einbezogen werden.
- Zukünftige Rolle der Gründer: Bleibst Du nach dem Verkauf im Unternehmen (z.B. als Geschäftsführer:in oder Berater:in)? Bei vielen Startup-Exits ist vereinbart, dass die Gründer für eine Übergangszeit weiter an Bord bleiben. In solchen Fällen braucht es ein gutes Verhältnis zum neuen Eigentümer und klare Absprachen. Das ist aber eher unabhängig von Share vs. Asset Deal – in beiden Fällen lassen sich vertraglich Dinge regeln wie Wettbewerbsverbote, Earn-Out-Zahlungen (erfolgsabhängige Nachzahlungen) oder Beraterverträge. Wichtig ist nur: Lass Dich juristisch begleiten, damit diese Vereinbarungen fair und ausgewogen sind. Ein scheinbar harmloses Wettbewerbsverbot oder eine komplexe Earn-Out-Formel kann sonst später zu Konflikten führen.
Unterm Strich gilt: Jeder Unternehmensverkauf ist einzigartig. Es kommt darauf an, die für Deine Situation optimale Struktur zu finden. Bei kleineren Startups mit wenigen Gesellschaftern und überschaubaren Aktiva wird oft der Share Deal gewählt, weil er einfacher ist. Bei größeren Transaktionen oder besonderen Konstellationen (z.B. Auskauf einzelner Gesellschafter über einen Secondary, Carve-out eines bestimmten Geschäftsbereichs, Distressed M&A bei nahezu insolventen Firmen etc.) kann der Asset Deal sinnvoller sein. Häufig sieht man auch Kombinationen, etwa zunächst ein Asset Deal zur Übertragung bestimmter Vermögenswerte in eine neue Einheit, die dann per Share Deal verkauft wird – oder umgekehrt.
Als Gründer:in solltest Du frühzeitig Deine Exit-Strategie planen. Überlege Dir, wohin die Reise gehen soll: schnelles Wachstum und Verkauf an einen Branchenkonzern (Trade Sale)? Langfristiger Aufbau mit späterer Übergabe? Oder vielleicht zunächst eine Finanzierungsrunde und kein vollständiger Exit? Diese Weichenstellungen beeinflussen, wie Du Dein Unternehmen aufstellst. Mit guter Vorbereitung – juristisch, steuerlich und strategisch – stellst Du sicher, dass Du zum Zeitpunkt der Übernahme handlungsfähig bist und die Weichen richtig stellst.
Fazit – rechtliche Beratung nutzen
Ob Share Deal oder Asset Deal: Beide Transaktionsformen bergen Chancen, aber auch erhebliche Risiken. Viele Fallstricke lassen sich im Vorfeld entschärfen – wenn man sie denn kennt. Eine gründliche Beratung ist daher das A und O für einen erfolgreichen Unternehmensverkauf oder -kauf. Unsere Kanzlei Die Startup Anwälte hat sich darauf spezialisiert, Gründer:innen und Gesellschafter durch alle Phasen zu begleiten – von der Gründung über Wachstumsfinanzierungen bis hin zum erfolgreichen Exit. Wir kennen die typischen Probleme und wissen, wo der „Teufel im Detail“ steckt. Mit unserer Hilfe kannst Du schon im Vorfeld die richtigen Maßnahmen ergreifen (z.B. Anpassung von Verträgen, Bereinigung von Cap-Table oder IP-Situation), um Dein Unternehmen optimal auf einen Verkauf vorzubereiten.
Ein gut geplanter Share Deal oder Asset Deal sorgt dafür, dass sich Deine harte Arbeit am Ende bezahlt macht – ohne dass juristische Baustellen den Kaufpreis schmälern oder den Deal gefährden. Sprich uns gerne frühzeitig an, wenn ein Exit oder eine Übernahme ansteht. Wir prüfen gemeinsam mit Dir die Optionen und entwickeln die passende Strategie, maßgeschneidert für Dein Startup. Vom ersten Interessenten-Kontakt über die Verhandlungen bis zum Closing stehen wir Dir zur Seite und kümmern uns um die rechtlichen Details.
Du hast Fragen oder benötigst Unterstützung bei einem konkreten Vorhaben? Dann zögere nicht, uns zu kontaktieren. Ein erstes Gespräch ist kostenlos und unverbindlich – wir zeigen Dir gerne auf, wie wir Dich unterstützen können. Klicke hier, um ein unverbindliches Beratungsgespräch zu vereinbaren: Jetzt Erstberatung vereinbaren.
Mit dem richtigen Partner an Deiner Seite wird der Unternehmensverkauf nicht zum Minenfeld, sondern zu einer planbaren, erfolgreichen Transaktion. Wir freuen uns darauf, Dich auf diesem wichtigen Schritt zu begleiten!
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